Familienzusammenführung leicht gemacht – mit professioneller Rechtsexpertise in Düsseldorf & Hamburg

So klappt es mit Ihrem Familiennachzug

Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

Ihre Familie sollte natürlich da sein, wo Sie sind. Der Familiennachzug  Ihrer Kernfamilie zu Ihnen ist grundsätzlich möglich, wenn Sie

  • im Besitz eines Aufenthaltstitels, wie z.B. einer  Aufenthaltserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder einer Niederlassungserlaubnis sind,

  • über ausreichenden Wohnraum verfügen

  • und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Angehörigen gesichert ist.

Dieses Nachzugsrecht gilt für Ehegatten bzw. eingetragenen Lebensgemeinschaften ebenso wie für minderjährige Kinder.

Soll der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen erfolgen, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein.

Familienzusammenführung
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Familiennachzug von Ehegatten

In der Regel erhalten ausländische Lebenspartner zur Führung der ehelichen Gemeinschaft in Deutschland ein entsprechendes nationales Visum im Heimatland und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. In bestimmten Ausnahmefällen kann das Visumsverfahren entfallen, z.B. wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren durchzuführen. Weitere Ausnahmen bestehen für Staatsangehörige bestimmter Staaten (z.B.: USA, Australien, Republik Korea, Israel, Japan, Neuseeland und Kanada) sowie in besonderen Fällen auch bei Einreise mit einem Schengen-Visum. Dann erfolgt direkt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

Müssen nachziehende Lebenspartner Deutsch sprechen können?

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen Ihre nachziehenden Ehegatten einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Das gilt auch für die Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen.

Ausnahmen von diesem Sprachnachweis gibt es nach dem Aufenthaltsgesetz

  • bei Nachzug zum Inhaber besonderer Aufenthaltstitel, wie z.B. einer Blauen Karte EU,

  • bei Nachzug zu Hochqualifizierten, Forschern oder Selbständigen,

  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf Ihres Ehepartners (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss),

  • bei Nachzug zu bestimmten Staatsangehörigen, z.B. aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA,

  • wenn es Ihrem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung)

  • oder wenn Ihr Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Familienzusammenführung von Kindern und Eltern

Grundsätzlich erhalten minderjährige Kinder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Dieses Nachzugsrecht gilt ebenso für minderjährige Kinder von deutschen Staatsangehörigen.

Dagegen ist der Elternnachzug zu ausländischen Kindern nur bei zuerkanntem Asyl-bzw. Flüchtlingsstatus des Kindes oder in außergewöhnlichen Härtefällen möglich. Eine solche Härte setzt insbesondere voraus, dass entweder das volljährige Kind oder aber das Elternteil kein eigenständiges Leben führen kann, sondern auf die Hilfe und Pflege der Familie angewiesen ist.

Kontaktieren Sie uns gerne für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Lieben schnell wieder vereint werden und Ihr gemeinsames Leben in Deutschland bestreiten können.

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