Kündigung als Arbeitnehmer in Düsseldorf, Hamburg, Bundesweit

Ist meine Kündigung überhaupt wirksam?

Als Arbeitnehmer fristgerecht kündigen

Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Begründung durch eine ordentliche Kündigung beenden. Sie müssen dabei lediglich die gesetzliche, vertraglich vereinbarte oder tarifliche Kündigungsfrist beachten und eine Kündigungserklärung aufsetzen. Ihre Kündigungsfrist ist meistens im Arbeitsvertrag vereinbart und richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben, die im § 622 BGB geregelt sind. Demnach kann ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen (bzw. 28 Tagen) entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende aufgelöst werden.

Kündigung
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So bleiben Sie bei der Kündigungsfrist auf der sicheren Seite

Möchten Sie zum 15. des kommenden Monats kündigen, muss Ihre Kündigungserklärung beim Arbeitgeber wie folgt eingehen:

  • Bei einem Monat mit 31 Tagen spätestens am 18. Tag

  • Bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 17. Tag

  • Im Februar spätestens am 15., bzw. im Schaltjahr am 16. Tag des Monats

Bei Kündigungen zum Ende des Monats gilt:

  • Bei einem Monat mit 31 Tagen am 3. Tag

  • Bei einem Monat mit 30 Tagen am 2. Tag

  • Zum 28. bzw. 29. Februar am 31. Januar bzw. 1. Februar

Kündigung erhalten – was nun?

Wurde Ihnen durch Ihren Arbeitgeber gekündigt, stellen sich nach dem ersten Schock unter Umständen viele Fragen. Allen voran: Ist meine Kündigung rechtmäßig bzw. wirksam? Schließlich gilt für Sie in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern sowie einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nur aus einem ordentlichen Grund (verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt) wirksam kündigen kann.
In vielen Fällen lohnt es sich, die Wirksamkeit einer Kündigung rechtlich prüfen zu lassen. Sollte der Verdacht einer unwirksamen Kündigung bestehen, können Sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung eine Kündigungsschutzklage erheben.