Die ordentliche Kündigung
in Düsseldorf, Hamburg & Bundesweit

Arbeitgeber und das
Kündigungsschutzgesetz

Fragen und Antworten zur ordentlichen Kündigung für Unternehmer

Die ordentliche oder auch fristgemäße Kündigung ist die gängigste Kündigungsart. Dabei gibt es für Arbeitgeber einiges zu beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur ordentlichen Kündigung aus der Sicht von Unternehmern haben wir folgend für Sie zusammengetragen.

Wann muss ich als Unternehmer das Kündigungsschutzgesetz beachten?

Sofern Sie 10 oder mehr Angestellte in Ihrem Unternehmen beschäftigen und/oder der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter länger als 6 Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt ist, unterliegt die ordentliche Kündigung dem Kündigungsschutzgesetz. Das definiert unter anderem zwingend notwendige und legitime Kündigungsgründe.

Ordentliche Kündigung
Ordentliche Kündigung

Welche Begründungen müssen einer ordentlichen Kündigung vorliegen?

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei mögliche Kündigungsgründe:

  • Bei der betriebsbedingten Kündigung wird dem Mitarbeiter gekündigt, weil sich grundlegende Betriebsstrukturen geändert haben – zum Beispiel, weil Arbeitsplätze wegfallen oder bestimmte Bereiche bzw. der ganze Betrieb stillgelegt werden. In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber die sozialen Aspekte der betriebsbedingten Kündigung ausreichend berücksichtigen, das heißt, eine sogenannte Sozialauswahl treffen.

  • Die verhaltensbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn Ihr Mitarbeiter wiederholt gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen hat und bereits mindestens eine Abmahnung vorliegt.

  • Hat der betroffene Angestellte seine Fähigkeiten oder seine Eignung für den Job verloren – zum Beispiel im Falle einer lang andauernden Erkrankung oder möglicher Straftaten, die im Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen – können Sie unter strengen Auflagen auch eine personenbedingte Kündigung aussprechen.

Welche Fristen muss ich als Unternehmer bei der ordentlichen Kündigung beachten?

Während für Arbeitnehmer gem. § 622 I BGB eine einheitliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum letzten Tag des Monats gelten, hat der Gesetzgeber für Sie als Arbeitgeber längere Fristen vorgesehen:

  • 1 Monat Kündigungsfrist nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 2 Monate Kündigungsfrist nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 3 Monate Kündigungsfrist nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 4 Monate Kündigungsfrist nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 5 Monate Kündigungsfrist nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 6 Monate Kündigungsfrist nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • 7 Monate Kündigungsfrist nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Kündigung?

Die Chancen, dass wir die passenden Antworten haben, stehen ziemlich gut. Schließlich sind wir auf Arbeitsrecht spezialisiert und setzen uns seit Jahren erfolgreich für das Recht unserer Mandanten ein.