MSH Rechtsanwälte Düsseldorf, Hamburg, Bundesweit – Erstberatung & Kosten

Wir gewährleisten bestmögliche
Transparenz während des gesamten
Mandats.

Erstberatung

Wir berechnen die Erstberatung individuell anhand des Beratungsumfanges sowie des Gegenstandswertes. Sofern Sie Verbraucher sind bzw. uns als Privatperson aufsuchen, ist die Beratungsgebühr auf EUR 270,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (also mithin EUR 321,30) begrenzt. Die Beratungsgebühr für Unternehmen bzw. Arbeitgeber hängt wiederum vom individuellen Aufwand ab.

Verlässlichkeit und Transparenz in allen Kostenfragen

Wir beraten bzw. informieren Sie während des gesamten Mandats transparent und umfassend zu anfallenden Kosten sowie mögliche Prozessrisiken bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Grundsätzlich ist eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) möglich. Die Vergütung richtet sich dann nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert.

In manchen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, eine alternative Vereinbarung in Form eines Pauschal- oder Zeithonorars zu treffen. Ein Pauschalhonorar bietet sich z.B. bei der Einholung bestimmter Informationen, der Erstellung eines Rechtsgutachtens oder der Prüfung eines Vertrages an. Dagegen schafft Ihnen ein stundensatzbasiertes Zeithonorar größtmögliche Transparenz über detailliert dargestellte Leistungen sowie die dazugehörigen Kosten.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtschutzversichert sind, prüfen wir, ob in Ihrer Angelegenheit Rechtsschutz besteht und stellen – falls gewünscht – eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Bei erteilter Kostendeckungszusage übernimmt die Rechtsschutzversicherung Ihre Kosten nach RVG. Wenn Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese von Ihnen zu zahlen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, möchten wir Sie bitten, die entsprechenden Vertragsunterlagen zum Erstberatungsgespräch mitzubringen.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, haben Sie auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dafür muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig erscheinen.
Bereits im Rahmen der Erstberatung können wir anhand Ihrer Einkommensverhältnisse eine erste Einschätzung abgeben, ob und inwieweit ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe werden Ihre Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtskosten von staatlicher Seite getragen. Im Falle des (teilweisen) Unterliegens tragen Sie die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite und deren notwendigen Auslagen selbst.

Kosten